Vergütungsverzicht
Mit Inkrafttreten des EEG 2017 lässt der Gesetzgeber im § 7 EEG 2017 unter bestimmten Voraussetzungen einen Vergütungsverzicht zu. Dies wird auch im § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 mit der Ausnahme für die EEG Umlagepflicht deutlich: Versorgt sich der Eigenversorger vollständig selbst mit Strom aus Erneuerbaren Energien und nimmt für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach § 19 Abs. 1 (Marktprämie oder Einspeisevergütung) oder § 50 (Flexprämie) in Anspruch, so entfällt für diese Menge die EEG-Umlagepflicht.
Voraussetzung ist die Unterzeichnung der Vereinbarung zum Verzicht.