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Häufig gestellte Fragen

 

Der neue §14a EnWG gilt nur für Anschlüsse in der Niederspannung, nicht in der Mittelspannung

Ja, solange die Anforderungen für Modul 2 erfüllt sind. Für Modul 2 ist eine separate Messung für Ihre steuVE erforderlich. Der Wechsel läuft dann über Ihren Energielieferant, nicht über uns als Netzbetreiber.

Nein, §14a umfasst nur private Ladeeinrichtungen.

Diese fallen unter die Bestimmungen des §14a. Die zum Laden genutzte Drehstrom-Steckdose muss bei der Anmeldung von mobilen Ladeeinrichtungen steuerbar ausgebaut werden.

Der Betreiber ist dazu verpflichtet seine steuVE an- bzw. abzumelden und leistungswirksame Änderungen gegenüber dem Netzbetreiber anzuzeigen. Darüberhinaus ist der Betreiber für die Umsetzung der Steuerbarkeit in der Kundenanlage verantwortlich. 

Änderungen der Steuerungsart (Direktsteuerung, Steuerung über Energiemanagementsystem EMS) sind dem Netzbetreiber mitzuteilen.

Nein. Wenn Ihre steuVE mit einer Leistung über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb geht, fällt diese unter die neuen Regelungen aus dem §14a EnWG.

Nein. Der Verteilnetzbetreiber darf nur im Fall einer Netzüberlastung den Leistungsbezug der vorhandenen steuVE dimmen. Durch die Dimmung wird die Leistung z. B. einer Ladeeinrichtung reduziert auf netzseitig minimal 4,2kW.

Nein. Der Haushaltsbezug ist von der Steuerung ausgenommen. Es werden nur die steuVE geregelt.

Modul 1: Pauschale jährliche Netzentgeltreduzierung 

Bei dieser Option gibt es eine jährliche Prämie für die flexible Steuerung der Anlage. Dabei hängt die steuVE mit auf dem Haushaltszähler.

Modul 2: Reduzierung des Arbeitspreises pro Kilowattstunde

Bei dieser Option reduziert sich der Arbeitspreis pro Kilowattstunde für die Energiemenge der steuVE. Voraussetzung dafür ist ein zusätzlicher Zähler für die steuVE.

Die Netzentgeltreduzierung für Modul 1 und 2 sowie für Bestandsanlagen finden Sie auf unserer Homepage unter Netzentgelte Strom.

Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt wie bisher über Ihren Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet die entsprechenden Preisbestandteile der oben genannten Module separat auszuweisen.

Zur Steuerung durch den Netzbetreiber wird künftig eine Steuerbox im Zählerschrank verbaut, die entweder direkt mit der steuVE oder über ein Energiemanagementsystem mit der steuVE verbunden ist. Bei einem Netzengpass wird so die Leistung der Anlage gedrosselt (auf einen Wert von netzseitig minimal 4,2 kW). Ob gesteuert wird entscheidet sich auf Basis von Echtzeit-Messwerten aus dem lokalen Stromnetz. Steuerungen zu bestimmten Tageszeiten, wie sie aus der bisherigen Regelung bekannt sind, gibt es künftig nicht mehr. 

Eine Verbindung vom Raum für Zusatzanwendungen (RfZ) zu jeder steuVE nach §14a EnWG und Anlagen die nach §9 EEG ferngesteuert zu regeln sind ist herzustellen. Das kann entweder mittels Steuerleitung, Datenleitung oder Leerrohr erfolgen. Werden die steuVE mittels EMS gesteuert, genügt eine Verbindung zwischen EMS und Raum für Zusatzanwendungen. Werden im anlagenseiteigen Anschlussraum Kundenrelais zur Steuerung installiert, können diese bis zum Einbau einer Steuerbox gebrückt werden. Die Verbindung vom Kundenrelais im anlagenseitigen Anschlussraum zur Tarifsteuerklemme im netzseitigen Anschlussraum ist herzustellen.

Wir empfehlen die Verwendung der eHZ-Technik, einen separaten Zählerplatz für einen FRE fordern wir nicht. Künftig soll die Steuerung über eine Steuerbox geschehen, wobei diese im Raum für Zusatzanwendungen (RfZ) eingebaut wird und einen Raumbedarf von 4TE besitzt. Die Steuerbox ist aktuell am Markt noch nicht verfügbar und wird anschließend mit dem Markthochlauf sukzessive in Kombination mit intelligenten Messsystemen ausgerollt.

Detaillierte Informationen zu den technischen Mindestanforderungen (insbesondere für Elektroinstallateure) finden sich im Infoheft für Elektroniker in den Abschnitten 14 und 17. 

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