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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Mit der steigenden Elektrifizierung des Verkehrs- und Wärmesektors werden immer mehr Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Mobility an die Stromnetze vor Ort angeschlossen. Dafür bauen Netzbetreiber Ihre Netze kontinuierlich aus. Auch in unserem Netzgebiet ist schon sehr viel passiert: Die Netze werden bereits massiv erweitert, um die Leistung der vielen Stromerzeuger aus erneuerbaren Energien aufzunehmen.
Ab dem 1. Januar 2024 treten neue gesetzliche Regelungen (§ 14a EnWG) in Kraft, die die netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen regeln. Diese gelten für alle Verteilnetzbetreiber und steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE). Eine Teilnahme ist für alle Neuanlagen verpflichtend.
Die Regelungen bilden ein wichtiges Instrument für Netzbetreiber, um die Netzstabilität vor Ort zu gewährleisten. Die Betreiber von steuVE profitieren im Gegenzug von einer Reduzierung der Netzentgelte.


Auf dieser Seite erhalten Kunden, Installateure und Marktpartner alle wesentlichen Informationen zu den allgemeinen Regelungen des §14a EnWG, sowie die Möglichkeiten zur An- und Ummeldung von Neu- und Bestandsanlagen.

 

§14a EnWG – Das Wichtigste in Kürze

 

Wer ist betroffen von der Neuregelung ab 01.01.2024?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung von mehr als 4,2kW und einem Anschluss in der Niederspannung:

  • Private Ladeeinrichtungen für Elektroautos
  • Wärmepumpen inkl. vorhandener Zusatz- oder Notheizungen (z.B. Heizstab)
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)

Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte, deren Summenleistung 4,2kW überschreitet, werden als eine steuerbare Verbraucheinrichtung behandelt. Dies gilt sowohl bei der Berechnung der Mindestbezugsleistung im Steuerungsfall als auch bei der Beurteilung, ob die Regelungen des §14a EnWG für die Anlage gelten.

 

Was bedeutet steuern und was bedeutet es für den Verbraucher?

Im Falle von vereinzelten, lokalen Netzengpässen bekommt der Netzbetreiber die Möglichkeit steuVE in den betroffenen Netzabschnitten flexibel zu steuern. Dabei wird die Leistung der Geräte kurzzeitig reduziert. Der Stromverbrauch des normalen Haushalts (z.B. Licht, Kühlschrank) ist davon nicht betroffen, hier darf und wird der Netzbetreiber nicht eingreifen. Für jede steuVE steht im Steuerungsfall zudem weiterhin eine Mindestleistung in Höhe von 4,2kW zur Verfügung. Das bedeutet, dass die Geräte mit verminderter Leistung weiterlaufen.

 

Welchen Vorteil hat der Kunde von der Neuregelung?

Im Gegenzug für die Bereitstellung der Flexibilität erhalten Netzkunden ein reduziertes Netzentgelt und senken damit Ihre Stromkosten. Als Kunde können Sie aktuell zwischen zwei Tarifsystemen wählen, so genannten Modulen:

Modul 1: Pauschale jährliche Netzentgeltreduzierung
Bei dieser Option gibt es eine jährliche Prämie für die flexible Steuerung der Anlage. Dabei hängt die steuVE mit auf dem Haushaltszähler.

Modul 2: Reduzierung des Arbeitspreises pro Kilowattstunde
Bei dieser Option reduziert sich der Arbeitspreis pro Kilowattstunde für die Energiemenge der steuVE. Voraussetzung dafür ist ein zusätzlicher Zähler für die steuVE.

Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt wie bisher über Ihren Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet die entsprechenden Preisbestandteile der oben genannten Module separat auszuweisen.

Die aktuelle Höhe der Netzentgeltreduzierung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen finden Sie unter Netzentgelte Strom.

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