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Negative Börsenpreise

Auf dieser Seite informieren wir Sie über wichtige gesetzliche Änderungen, die im Zuge des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2014, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2017 und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) 2016 in Kraft getreten sind.

Gesetzliche Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen (Börsenpreis)

Gemäß § 24 EEG 2014 bzw. § 51 EEG 2017 verringert sich der Vergütungsanspruch auf null, wenn in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden der Wert des Börsenpreises am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris negativ ist. Die Dauer der Vergütungsabsenkung erstreckt sich in diesen Fällen auf den gesamten zusammenhängenden Zeitraum der negativen Börsenpreise.

Betroffen sind grundsätzlich alle Windenergieanlagen (WEA) mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer installierten Leistung ≥ 3.000 Kilowatt sowie alle weiteren durch das Erneuerbare Energien Gesetz geförderten Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer installierten Leistung ≥ 500 Kilowatt. Ebenso sind Anlagenzusammenfassungen gemäß § 32 EEG 2014 bzw. § 24 EEG 2017 mit den v. g. Leistungsgrenzen zu berücksichtigen, auch für WEA.

Die entsprechenden Zeiträume können Sie aus dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber abrufen:


Modifizierte Anzeige Vergütungsanspruch Ja / Nein


Sofern Ihre EEG-Anlage von der Regelung "negativer Börsenpreis" betroffen ist und im Gutschriftverfahren teilnimmt, nehmen wir für Sie die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen vor.

§ 24 EEG 2014,

Verringerung der Förderung bei negativen Preisen

(1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null.

(2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Einspeisevergütung nach § 38 veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen sind; andernfalls verringert sich der Anspruch nach § 38 in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind,

2. Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 3 Megawatt oder sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt, wobei jeweils § 32 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden ist,

3. Demonstrationsprojekte.

§ 32 EEG 2014,
Förderung für Strom aus mehreren Anlagen

(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,

2. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und  sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
[…]

§ 51 EEG 2017 (konsolidiert, Änderungsgesetz EEG 2017 eingearbeitet),

Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

(1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null. 

(2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen sind; andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1. Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 3 Megawatt, wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,

2.sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt, wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,

3.Pilotwindenergieanlagen an Land und

4.Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

§ 24 EEG 2017,

Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen

(1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,

2.sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
 für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und

3.sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen , wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt.
 Abweichend von Satz 1 werden Freiflächenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammengefasst.
 […]


Gesetzliche Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Kein Zahlungsanspruch von KWKG-Zuschlägen bei negativen Preisen (Börsenpreis)


Gemäß § 7 Abs. 8 KWKG 2016 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von KWKG-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris null oder negativ ist. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird jedoch nicht auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet, sodass Ihnen dadurch keine Förderung verloren geht.

Betroffen sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016, ab der ersten installierten kW-Leistung und ab der ersten Stunde negativer oder Null-Börsenpreise, sofern sie keine Übergangsregelung nach § 35 KWKG 2016 in Anspruch nehmen.

Eine weitere Sonderregelung gilt für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die das pauschalierte Zahlungsverfahren der KWK-Zuschläge gegenüber dem Netzbetreiber wählen. Nach § 9 Abs. 1 KWKG 2016 sind diese Anlagen von den Regelungen der Nicht-Zahlung der KWKG-Zuschlägen bei negativen Börsenpreise ausgenommen.

Da der Börsenpreis im laufenden Jahr 2016 bereits mehrmals null oder negativ war, möchten wir Sie als Ihr Netzbetreiber vorsorglich auf die gesetzlichen Meldepflichten hinweisen. Demnach sind Sie als Betreiber nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016 verpflichtet, uns jährlich die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Kommen Sie dieser Meldepflicht nicht nach, müssen wir ein nach § 15 Abs. 4 S. 2 KWKG 2016 vorgeschriebenes pauschaliertes Verfahren anwenden und Ihren KWK-Zuschlag in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis null oder negativ war, kürzen.

Die entsprechenden Zeiträume können Sie aus dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber abrufen:

Modifizierte Anzeige Vergütungsanspruch Ja / Nein:


Sofern Ihre KWK-Anlage über eine Lastgangmessung verfügt und im Gutschriftverfahren teilnimmt, nehmen wir für Sie die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen vor. Sie sind damit von der Meldepflicht nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016 befreit.

§ 7 KWKG 2016,

Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen

[…]
(8) Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der europäischen Strombörse European Power Exchange (EPEX Spot SE) in Paris Null oder negativ ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen. Der während eines solchen Zeitraumes erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet.

§ 9 KWKG 2016,

Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt

(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. § 7 Absatz 8 findet keine Anwendung. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen.
[…]

§ 15 KWKG 2016,

Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage

[…]
(4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 8 Satz 1 mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen sind. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.
[…]

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