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Entschädigung

Um bei einer kritischen Netzsituation die Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten, kann der Fall eintreten, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen, welche mit einer entsprechenden technischen Einrichtung ausgestattet sind, in ihrer Einspeiseleistung reduziert oder abgeschaltet werden. Wird die Stromeinspeisung der Anlagen wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 EEG 2014 reduziert, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, gemäß § 15 Abs. 1 EEG verpflichtet, den betroffenen Anlagenbetreiber für den nicht eingespeisten Strom zu entschädigen. Um Ihren Entschädigungsanspruch geltend zu machen, bitten wir Sie die nachfolgend aufgeführten Hinweise zu beachten.

Wie wird die Entschädigung ermittelt?

Grundlage ist die Berechnung der nicht eingespeisten Arbeit während der Reduzierungsmaßnahme.
Für die Ermittlung dieser Ausfallarbeit wurden zwei bewilligte Verfahren je Energieträger (Ausnahme PV < 100 kW) im Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur beschrieben.  
Der Anlagenbetreiber hat die Wahl zwischen einem Pauschal- oder einem Spitzabrechnungsverfahren und muss sich je Anlage und je Kalenderjahr auf eines dieser Verfahren zur Berechnung der Ausfallarbeit festlegen.

Bei PV-Anlagen ohne registrierende Lastgangmessung (< 100 kW) sieht die BNetzA eine Entschädigungsberechnung mittels dem Faktorenmodell vor. Aufgrund der monatlich festen EEG-Abschlagszahlungen, die unabhängig davon - ob Sie von einer Regelungsmaßnahme betroffen waren oder nicht - immer gleich bleiben, erfahren Sie unterjährig keinen finanziellen Nachteil, wenn Ihre Anlage in der Einspeiseleistung reduziert wurde. Folglich wird der Entschädigungsanspruch erst nach erfolgter Mitteilung des Zählerstandes und der entsprechenden Jahresendabrechnung zu Beginn des Folgejahres fällig. Aus diesem Grund sind unterjährige Entschädigungszahlungen für Anlagen kleiner 100 kWp nicht vorgesehen.

Bei Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2012 besteht nach § 15 Abs. 1 EEG 2017 ausschließlich ein Anspruch auf 95% der entgangenen Einnahmen. Erst ab dem Zeitpunkt in dem die entgangenen Einnahmen in einem Jahr 1% der Gesamteinnahmen (EEG-Vergütung + Direktvermarktung) dieses Jahres übersteigen, besteht ein Anspruch auf 100%. Die Nachberechnung kann erst im Folgejahr erfolgen.

Alle Informationen zu den beiden Abrechnungsverfahren finden Sie im „Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement“.

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