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Gesetzliche Vorgaben

Einspeisemanagement:

Gemäß § 14 EEG 2017 sind Netzbetreiber unbeschadet ihrer Pflicht nach § 12 ausnahmsweise dazu berechtigt, an ihr Netz unmittelbar und mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung nach § 9 ausgestattet sind, zu regeln, soweit

  • andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
  • der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärmekopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Stromerzeuger am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
  • sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.

Technische Vorgaben für Anlagen > 100 kW:

Gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2017 müssen Anlagenbetreiber sowie Betreiber von KWK-Anlagen ihre Anlagen ab dem 1.1.12 mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber

  • die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
  • die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

Entschädigungszahlungen (§15 Abs.1):

Wird die Stromeinspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraftwärmekopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 EEG 2017 reduziert, sind die von den Maßnahmen betroffenen Betreiber für 95 % der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen zu entschädigen.

 Übersteigen die oben genannten entgangenen Einnahmen in einem Jahr 1 % der Einnahmen dieses Jahres, so beträgt ab diesem Zeitpunkt die Entschädigung der betroffenen Betreiber 100 %.

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