Wahl der Veräußerungsform nach § 21b EEG 2017 sowie § 4 KWKG 2016
Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Die folgenden Veräußerungsformen sind nach § 21b EEG 2017 möglich:
- geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG 2017
- nicht geförderte sonstige Direktvermarktung nach § 21 a EEG 2017
- Einspeisevergütung nach § 21 (1) Nr. 1 EEG 2017 (für Anlagen ohne verpflichtender Direktvermarktung)
- Ausfallvergütung nach § 21 (1) Nr. 2 EEG 2017 (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung)
Betreiber
von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 1. August 2014 in
Betrieb genommen worden sind, können von dem Netzbetreiber eine Prämie für die
Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte
Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Voraussetzung hierfür ist u.a.,
dass sich die Anlage in einer der beiden Formen der Direktvermarktung nach § 20
EEG 2017 oder § 21 a EEG 2017 befindet.
Die Anmeldung über das Formular "Mitteilung erstmalige Inanspruchnahme Flexprämie EEG 2017“ (siehe unten)
Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die zum 1. Januar 2016 in Kraft trat, wurde eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung >100 kWel eingeführt.
Die folgenden Veräußerungsformen sind für den eingespeisten Strom nach § 4 KWKG möglich:
- Für neue,
modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen >100 kWel
- Direktvermarktung nach § 4 Abs. 1 1. Var. KWKG 2016
- Für neue,
modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤100 kWel
- Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 1. Var. KWKG 2016
- kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2016
Der Selbstverbrauch der erzeugten Elektrizität ist in jedem Fall möglich. Sowohl für KWK-Anlagen >100 kWel (§ 4 Abs. 1 2. Var. KWKG 2016) als auch für KWK-Anlagen ≤100 kWel (§ 4 Abs. 2 2. Var. KWKG 2016) wird für den selbstverbrauchten Strom in Abhängigkeit der Anlagengröße zusätzlich ein Zuschlag gezahlt.
Bei der kaufmännischen Abnahme nach § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2016 kann erstmalig eine kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe genutzt werden.
Am 29. Januar 2015 wurden die “Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom)“ (Az.: BK6-14-110) durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht und ersetzen die bis dahin bestehenden Marktprozesse der Festlegung BK6-12-153:
Link zur Festlegung "BK6-14-110" der Bundesnetzagentur
An-, Um- und Abmeldung
Der Anmeldeprozess sieht vor, dass seit dem 01. Oktober 2013 die Einspeisermeldungen an unsere Kommunikationsadresse zu senden sind. Sollten Sie noch keine aktualisierten Stammdaten besitzen, so bitten wir Sie, diese durch eine sogenannte ORDERS-Anfrage ab dem 01. Oktober 2013 über die auf unserem Kommunikationsdatenblatt genannte EDIFACT-Adresse abzufragen.
Formular „Unser Kommunikationsdatenblatt“ (siehe unten)
Gemäß des Beschlusses BK6-14-110 haben Anlagenbetreiber/Lieferanten weiterhin die Möglichkeit, die Rückzuordnung der Einspeisestellen in die gesetzliche Förderung des EEG/KWKG, den kurzfristen Lieferantenwechsel, den Wechsel in und aus der Vergütung in Ausnahmefällen (§ 21 (1) Nr. 2 EEG 2017) sowie der erstmaligen Anmeldung mit Inbetriebnahme durchzuführen.
Das Formular finden Sie unter "Download"
"Anmeldung von Bilanzkreiswechseln Erstzuordnung von Neuanlagen Rückzuordnung von Anlagen" (siehe unten)
Fernsteuerbarkeit § 20 Abs. 2-4 EEG 2017
Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Marktprämie ist u.a. die Fernsteuerbarkeit der
Anlage durch den Direktvermarkter gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017. Für
Neuanlagen ist die Fernsteuerbarkeit spätestens bis zum Beginn des zweiten auf
die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats zu erfüllen (§ 20 Abs. 1
EEG 2017).
Für den erforderlichen Nachweis stellen wir ein standardisiertes Formular
"Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 20 Abs. 2-4 EEG 2017" zur
Verfügung.
Formular „Erklärung zur Fernsteuerbarkeit EEG 2017“ (siehe unten)
Voraussetzungen zur Direktvermarktung
Bitte prüfen Sie vor (!) der Anmeldung zur Direktvermarktung, ob folgende Punkte erfüllt werden:
- Die Anlage ist mit einer technischen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (EEG 2017) ausgestattet, mit der der Netzbetreiber jederzeit
- die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
- die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
- Ihr Kontaktdatenblatt mit edifact-Adresse für die 1:1 Marktkommunikation liegt der Anmeldung bei.
- Die Zuordnungsermächtigung für den angegebenen Bilanzkreis ist vorhanden und liegt der Anmeldung bei (falls erforderlich)
Sollten Sie allgemeine Fragen zur Direktvermarktung, Fragen zur Abrechnung oder Fragen zur korrekten Anmeldung Ihrer Anlage haben, kontaktieren Sie uns bitte über Kontakt (Allgemeine Themen).
Ausgelaufene Förderung bei KWK-Anlagen > 50 kW
Sofern bei einer KWKG-Anlage > 50 kWel die Zuschlagszahlung gem. § 4 Abs. 3 KWKG 2016 ausgelaufen ist, entfällt bei dieser Anlagen die Abnahmepflicht des eingespeisten Stroms seitens des Netzbetreibers (§ 4 Abs. 2 S. 3 KWK 2016). Der Anlagenbetreiber hat somit lediglich einen Anspruch auf die physische Aufnahme des Stroms sowie den vorrangigen Netzzugang durch den Netzbetreiber. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der eingespeiste Strom von einem Händler kaufmännisch abgenommen wird. Die Benennung eines aufnehmenden Händlerbilanzkreises ist damit für solche Anlagen verpflichtend (§ 4 Abs. 3 StromNZV).
Sofern Sie als Anlagenbetreiber dieser Pflicht nicht nachkommen und ohne Rechtsgrundlage Strom in das Netz der Stromnetz Weiden i.d.OPf. GmbH & Co. KG einspeisen, drohen Ihnen der Entzug des Netzzugangs und damit eine physische Trennung Ihrer Anlage von dem Netz der Stromnetz Weiden i.d.OPf.GmbH & Co. KG.
Rechtliche Grundlagen
Aktualisierung des KWKG-Links auf: www.clearingstelle-eeg.de/KWKG2016
Betreiberadresse
Stromnetz Weiden i.d.OPf. GmbH & Co. KG
Moosbürger Straße 15
92637 Weiden i.d.OPf.
Elektronischer Wechselprozess
Allgemeine Themen zur Direktvermarktung
Tel 0961 - 6713-880