Bestehende steuerbare Verbraucher nach §14a EnWG
Bei Bestandsanlagen gibt es aktuell nichts verpflichtend zu tun. Sind vorerst keine umfassenden Änderungen an der Anlage geplant, sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig.
Jedoch kann ein vorzeitiger, freiwilliger Wechsel unter Umständen für Sie finanziell lukrativ sein. In der Tabelle finden Sie heraus, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel für Sie als Bestandsanlagenbetreiber möglich ist.
*mit Inanspruchnahme von reduzierten Netzentgelten bis 31.12.2023 nach §14a EnWG alte Fassung
**ohne Inanspruchnahme von reduzierten Netzentgelten bis 31.12.2023 nach §14a EnWG alte Fassung
Art der Bestandsanlage (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024) | Übergangsregelung | Übergangszeitraum | Vorzeitiger Wechsel zur netzorientierten Steuerung |
Anlagen, die nach BNetzA- Festlegung als steuVE definiert sind | Beibehaltung der prozentualen Netzentgelt-Reduzierung aus dem Jahr 2023 | Bis 31.12.2028, danach verpflichtende Überführung in das Modul 1 nach §14a EnWG neue Fassung | Wechsel auf Kundenwunsch mittels Wechselformular auf dieser Seite jederzeit möglich |
Anlagen, die nach BNetzA- Festlegung nicht als steuVE definiert sind* | Bis 31.12.2028, danach Überführung in reguläre Netzentgelte | Wechsel nicht zulässig | |
Nachtspeicherheizungen* | Dauerhaft bis Außerbetriebnahme/ Ersatz/ Umbau | Wechsel nicht zulässig | |
Anlagen, die nach BNetzA- Festlegung als steuVE definiert sind** | Keine Verpflichtung zur netzorientierten Steuerung, freiwilliger Wechsel auf Kundenwunsch durch Anmeldung des Gerätes als steuVE jederzeit möglich. Rückwechsel danach nicht mehr möglich. |