Bestehende steuerbare Verbraucher nach §14a EnWG

Bei Bestandsanlagen gibt es aktuell nichts verpflichtend zu tun. Sind vorerst keine umfassenden Änderungen an der Anlage geplant, sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig. 

Jedoch kann ein vorzeitiger, freiwilliger Wechsel unter Umständen für Sie finanziell lukrativ sein. In der Tabelle finden Sie heraus, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel für Sie als Bestandsanlagenbetreiber möglich ist.

*mit Inanspruchnahme von reduzierten Netzentgelten bis 31.12.2023 nach §14a EnWG alte Fassung

**ohne Inanspruchnahme von reduzierten Netzentgelten bis 31.12.2023 nach §14a EnWG alte Fassung

Art der Bestandsanlage (Inbetriebnahme
 vor dem 
01.01.2024)
Übergangs-regelung
Übergangs-
zeitraum
Vorzeitiger Wechsel
zur netz-orientierten Steuerung
Anlage, die
nach BNetzA-Festlegung als steuVE
definiert sind
Beibehaltung der prozentualen 
Netzentgelt-
reduzierung aus dem Jahr 2023
Bis 31.12.2028, 
danach
verpflichtende Überführung in
das Modul 1 nach §14a EnWG neue 
Fassung
Wechsel auf Kunden-
wunsch mittels 
Wechsel-formular auf dieser Seite jederzeit möglich
Anlage, die
nach BNetzA-Festlegung nicht 
als steuVE 
definiert sind*
 
Bis 31.12.2028, danach
Überführung ins reguläre
Netzentgelt
Wechsel nicht zulässig
Nachtspeicher-heizungen*
 
Dauerhafte bis Außerbetriebnahme Ersatz / Umbau
Wechsel nicht zulässig
Anlage, die
nach BNetzA-Festlegung als steuVE definiert sind**
Keine Verpflichtung zur netzorientierten Steuerung, 
freiwilliger Wechsel auf Kundenwunsch durch Anmeldung
des Gerätes als steuVE jederzeit möglich. Rückwechsel
danach nicht mehr möglich