Einspeiseabrechnung
Gründe für einen verringerten Vergütungsanspruch
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 42 EEG 2017
Beim erzeugten Strom handelt es sich nicht ausschließlich um Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung. Die Einsatzstoffe waren somit zumindest teilweise nicht als Biomasse anerkannt, wodurch der Vergütungsanspruch entfällt.
nach § 100 Abs. 5 EEG 2017 (Nichterfüllung der Systemstabilitätsverordnung)
Die Nachrüstung der Anlage zur Sicherung der Systemstabilität wurde nicht fristgerecht durchgeführt. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht eingehalten wurden, verringert sich die Vergütung auf Null. Wenn keine registrierende Leistungsmessung (RLM) vorhanden ist, verringert sich der Vergütungsanspruch in dem Kalenderjahr um ein Zwölftel.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 41 Abs. 1 EEG 2017
Die Deponiegasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 7 EEG 2004
Die Deponie-, Klär- oder Grubengasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 45 Abs. 1 EEG 2017
Die Geothermieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 41 Abs. 3 EEG 2017
Die Grubengasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 41 Abs. 2 EEG 2017
Die Klärgasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 48 EEG 2017
Die Photovoltaikanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Dies kann verschiedene Gründe haben. Ein Beispiel hierfür ist, wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage vorrangig zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie errichtet wurde oder der Bebauungsplan keine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie ausweist.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 40 EEG 2017
Die Wasserkraftanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Das ist beispielsweise der Fall wenn die Anlage nicht im räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Stauanlage oder ohne durchgehen Querverbauung errichtet wurde.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 10 EEG 2004
Die Windenergieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Im EEG 2004 ist beispielsweise eine Voraussetzung, dass am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrags erzielt werden kann.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 46 EEG 2017
Die Windenergieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 (Unterlassene Anmeldung im Anlagenregister)
Die Anmeldung einer neuen Anlage im Anlagenregister ist Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. Bis zur Anmeldung der Anlage verringert sich der Vergütungsanspruch auf null. Photovoltaik-Anlagen können in einem eigenen Meldeportal bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Für die anderen Energieträger kann der Ablauf der Meldung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur nachgelesen werden.
nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 (Nichtmeldung einer Leistungserhöhung an das Anlagenregister)
Die Erhöhung der installierten Leistung einer bestehenden Anlage muss ebenfalls im Anlagenregister registriert werden. Bis zur Übermittlung der Leistungserhöhung einer Anlage verringert sich der Vergütungsanspruch auf null. Photovoltaik-Anlagen können in einem eigenen Meldeportal bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Für die anderen Energieträger kann der Ablauf der Meldung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur nachgelesen werden.
nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017 (Pflichtverletzung bei anteiliger DV)
Bei der anteiligen Direktvermarktung darf der Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen aufgeteilt werden. Der jeweilige Prozentsatz muss dabei nachweislich jederzeit eingehalten werden. Wenn dies nicht der Fall ist, verringert sich die Vergütung auf null.
nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017 (Fehlender Nachweis zur Stilllegung einer anderen Biomethananlage)
Sofern Anlagen ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung einsetzen, müssen sie vor dem erstmaligen Betrieb einen Nachweis erbringen, dass dafür eine andere Biomethanlage endgültig stillgelegt wurde. Die Stilllegung muss im Anlagenregister der Bundesnetzagentur registriert worden sein.
nach § 33 Abs. 4 EEG 2012 (Verstoß gegen getrennte Messung)
Der Strom aus PV-Anlagen darf nur dann über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst werden, wenn alle gemeinsam gemessenen Anlagen die gleiche Begrenzung der förderfähigen Strommenge nach dem Marktintegrationsmodell aufweisen. Andernfalls verringert sich der Vergütungsanspruch für den gesamten Strom sämtlicher gemeinsam gemessener Anlagen auf Marktwert. Die Vergütung des selbstverbrauchtes Stroms reduziert sich auf null.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 42 EEG 2017
Beim erzeugten Strom handelt es sich nicht ausschließlich um Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung. Die Einsatzstoffe waren somit zumindest teilweise nicht als Biomasse anerkannt, wodurch der Vergütungsanspruch entfällt.
nach § 100 Abs. 5 EEG 2017 (Nichterfüllung der Systemstabilitätsverordnung)
Die Nachrüstung der Anlage zur Sicherung der Systemstabilität wurde nicht fristgerecht durchgeführt. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht eingehalten wurden, verringert sich die Vergütung auf Null. Wenn keine registrierende Leistungsmessung (RLM) vorhanden ist, verringert sich der Vergütungsanspruch in dem Kalenderjahr um ein Zwölftel.
nach § 20 EEG 2017 (Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Marktprämie)
Damit eine Anlage in der geförderten Direktvermarktung vergütet werden darf, müssen drei Voraussetzungen eingehalten werden. Erstens darf kein vermiedenes Netzentgelt in Anspruch genommen werden, zweitens muss die Anlage fernsteuerbar sein und drittens darf der Strom ausschließlich in einen Bilanzkreis bilanziert werden, in dem nur Strom in der Marktprämie bilanziert wird. Sofern eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 41 Abs. 1 EEG 2017
Die Deponiegasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 7 EEG 2004
Die Deponie-, Klär- oder Grubengasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 45 Abs. 1 EEG 2017
Die Geothermieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 41 Abs. 3 EEG 2017
Die Grubengasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 41 Abs. 2 EEG 2017
Die Klärgasanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 48 EEG 2017
Die Photovoltaikanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Dies kann verschiedene Gründe haben. Ein Beispiel hierfür ist, wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage vorrangig zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie errichtet wurde oder der Bebauungsplan keine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie ausweist.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 40 EEG 2017
Die Wasserkraftanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Das ist beispielsweise der Fall wenn die Anlage nicht im räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Stauanlage oder ohne durchgehende Querverbauung errichtet wurde.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 10 EEG 2004
Die Windenergieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG. Im EEG 2004 ist beispielsweise eine Voraussetzung, dass am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrags erzielt werden kann.
bei Nichterfüllung der Anforderungen § 46 EEG 2017
Die Windenergieanlage ist nicht förderfähig nach dem EEG.
nach § 101 Abs. 1 EEG 2017 (Überschreitung Höchstbemessungsleistung)
Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen sind, besteht seit der Novellierung des EEG 2014 eine Höchstgrenze der förderfähigen Energiemenge (Höchstbemessungsleistung). Diese beträgt 95% der installierten Leistung oder das historische Maximum der Bemessungsleistung in einem Kalenderjahr seit der Inbetriebnahme. Der Anteil des Stroms, der darüber hinausgehend erzeugt wird, wird nur mit dem Monatsmarkt vergütet.
nach § 27 Abs. 7 Satz 1 EEG 2012 (Verstoß gegen § 27 Abs. 4 oder 5)
Biogasanlagen müssen mindestens 25 Prozent im ersten Kalenderjahr nach der Inbetriebnahme und danach 60 Prozent des erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen. Zudem muss die zur Stromerzeugung genutzte Biomasse in einem Einsatzstoff-Tagebuch dokumentiert werden. Sofern eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
nach § 33 Abs. 2 EEG 2012 (Überschreitung 90 %)
Das Marktintegrationsmodell wurde mit der Novellierung des EEG im Jahr 2012 eingefügt. In §33 wurde festgelegt, dass nur noch 90% der erzeugten Strommenge eine Förderung nach den EEG-Einspeisetarifen erhalten kann. Die übrigen 10% sollten zunächst selbst verbraucht werden. Für die über der Fördergrenze eingespeiste Energie kann nach dem Marktintegrationsmodell lediglich der entsprechende Börsenmarktwert vergütet werden. Mit der EEG Novelle 2014 wurde das Marktintegrationsmodell für Neuanlagen zum 01.08.2014 gestrichen.
nach § 33 Abs. 2 EEG 2012 (Überschreitung 90 %)
Das Marktintegrationsmodell wurde mit der Novellierung des EEG im Jahr 2012 eingefügt. In §33 wurde festgelegt, dass nur noch 90% der erzeugten Strommenge eine Förderung nach den EEG-Einspeisetarifen erhalten kann. Die übrigen 10% sollten zunächst selbst verbraucht werden. Für die über der Fördergrenze eingespeiste Energie kann nach dem Marktintegrationsmodell lediglich der entsprechende Börsenmarktwert vergütet werden. Mit der EEG Novelle 2014 wurde das Marktintegrationsmodell für Neuanlagen zum 01.08.2014 gestrichen.
nach § 33 Abs. 4 EEG 2012 (Verstoß gegen getrennte Messung)
Der Strom aus PV-Anlagen darf nur dann über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst werden, wenn alle gemeinsam gemessenen Anlagen die gleiche Begrenzung der förderfähigen Strommenge nach dem Marktintegrationsmodell aufweisen. Andernfalls verringert sich der Vergütungsanspruch für den gesamten Strom sämtlicher gemeinsam gemessener Anlagen auf Marktwert. Mit der EEG Novelle 2014 wurde das Marktintegrationsmodell für Neuanlagen zum 01.08.2014 gestrichen.
nach § 33 Abs. 4 EEG 2012 (Verstoß gegen getrennte Messung)
Der Strom aus PV-Anlagen darf nur dann über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst werden, wenn alle gemeinsam gemessenen Anlagen die gleiche Begrenzung der förderfähigen Strommenge nach dem Marktintegrationsmodell aufweisen. Andernfalls verringert sich der Vergütungsanspruch für den gesamten Strom sämtlicher gemeinsam gemessener Anlagen auf Marktwert. Mit der EEG Novelle 2014 wurde das Marktintegrationsmodell für Neuanlagen zum 01.08.2014 gestrichen.
nach § 44b Abs. 1 EEG 2017 (Einspeisung >50% der Bemessungsleistung)
Für neue Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW seit der Novellierung des EEG 2014 zum 01.08.2014 wird pro Kalenderjahr nur eine erzeugte Strommenge vergütet, die maximal 50% der installierten Leistung beträgt. Der Anteil des Stroms, der darüber hinausgehend erzeugt wird, wird mit dem Monatsmarktwert vergütet.
nach § 44c Abs. 1 EEG 2017 bzw. § 47 Abs. 2 EEG 2014 (Verstoß gegen Vorlage des Einsatzstofftagebuchs nach § 44c Abs. 1 S. 1 EEG 2017 bzw. § 47 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014)
Der finanzielle Anspruch für Strom aus Biomasse besteht nur, wenn über ein Einsatzstofftagebuch mittels Art, Herkunft, Menge und Einheit der eingesetzten Stoffe nachgewiesen wird, welche Biomasse und in welchem Umfang Speichergas oder Grubengas eingesetzt werden. Liegt ein Einsatzstofftagebuch nicht vor, verringert sich der Vergütungsanspruch auf null.
nach § 44c Abs. 3 EEG 2017 (Fehlender Nachweis KWK bzw. Stromanteil flüssiger Biomasse)
Der finanzielle Anspruch für Strom aus Biomasse besteht nur, wenn für Biomethananlagen über ein Umweltgutachten die Einhaltung der Kraft-Wärme-Kopplung nachgewiesen wird oder für Strom aus flüssiger Biomasse ein Einsatzstofftagebuch vorgelegt wird. Biomethananlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Megawatt können statt eines Umweltgutachtens auch geeignete Herstellerunterlagen vorlegen. Liegt einer der Nachweise nicht vor, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2017 (Verstoß gegen technische Vorgaben)
Eine wichtige Voraussetzung für den Vergütungsanspruch sind die technischen Vorgaben. Hierzu gehören die Ausrüstung mit einem Funkrundsteuerempfänger (FRE) zur Umsetzung von Einspeisemanagement-Signalen, technische Vorrichtungen für Biogasanlagen und für Windenergieanlagen die Erfüllung der Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung. Sofern eine oder mehrere der technischen Vorgaben nicht eingehalten werden, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017 (Verstoß gegen Meldepflicht zum Wechsel der Vermarktungsform)
Der Wechsel zwischen den verschiedenen Vermarktungsformen (Direktvermarktung, Einspeisevergütung für kleine Anlagen nach § 37 oder in Ausnahmefällen nach §38) muss gegenüber dem Netzbetreiber rechtzeitig angemeldet werden. Ist dies nicht der Fall, so verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
nach § 52 Abs. 2 EEG 2017 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 (Verstoß gegen Stromüberlassung nach § 21 EEG 2017 bzw. § 39 Abs. 2 EEG 2014)
Damit ein Anspruch auf die Vergütung gemäß EEG besteht, muss der gesamte erzeugte Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden, außer er wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht. Insbesondere ist die Teilnahme am Regelenergiemarkt untersagt. Wird dagegen verstoßen, dann verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 EEG 2017 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 (Doppelvermarktung)
Strom darf nicht mehrfach verkauft oder an dritte Personen veräußert werden. Sollte das trotzdem geschehen, so verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
nach § 27 Abs. 7 Satz 1 EEG 2012 (Verstoß gegen § 27 Abs. 4 oder 5)
Biogasanlagen müssen mindestens 25 Prozent im ersten Kalenderjahr nach der Inbetriebnahme und danach 60 Prozent des erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen. Zudem muss die zur Stromerzeugung genutzte Biomasse in einem Einsatzstoff-Tagebuch dokumentiert werden. Sofern eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
nach § 101 Abs. 1 EEG 2017 (Überschreitung Höchstbemessungsleistung)
Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen sind, besteht seit der Novellierung des EEG 2014 eine Höchstgrenze der förderfähigen Energiemenge (Höchstbemessungsleistung). Diese beträgt 95% der installierten Leistung oder das historische Maximum der Bemessungsleistung in einem Kalenderjahr seit der Inbetriebnahme. Der Anteil des Stroms, der darüber hinausgehend erzeugt wird, wird nur mit dem Monatsmarkt vergütet.
nach § 33 Abs. 2 EEG 2012 (Überschreitung 90 %) für Anlagen mit RLM-Messung
Das Marktintegrationsmodell wurde mit der Novellierung des EEG im Jahr 2012 eingefügt. In §33 wurde festgelegt, dass nur noch 90% der erzeugten Strommenge eine Förderung nach den EEG-Einspeisetarifen erhalten kann. Die übrigen 10% sollten zunächst selbst verbraucht werden. Für die über der Fördergrenze eingespeiste Energie kann nach dem Marktintegrationsmodell lediglich der entsprechende Börsenmarktwert vergütet werden. Mit der EEG Novelle 2014 wurde das Marktintegrationsmodell für Neuanlagen zum 01.08.2014 gestrichen.
nach § 33 Abs. 2 EEG 2012 (Überschreitung 90 %) für Anlagen ohne RLM-Messung
Das Marktintegrationsmodell wurde mit der Novellierung des EEG im Jahr 2012 eingefügt. In §33 wurde festgelegt, dass nur noch 90% der erzeugten Strommenge eine Förderung nach den EEG-Einspeisetarifen erhalten kann. Die übrigen 10% sollten zunächst selbst verbraucht werden. Für die über der Fördergrenze eingespeiste Energie kann nach dem Marktintegrationsmodell lediglich der entsprechende Börsenmarktwert vergütet werden. Mit der EEG Novelle 2014 wurde das Marktintegrationsmodell für Neuanlagen zum 01.08.2014 gestrichen.
nach § 33 Abs. 4 EEG 2012 (Verstoß gegen getrennte Messung)
Der Strom aus PV-Anlagen darf nur dann über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst werden, wenn alle gemeinsam gemessenen Anlagen die gleiche Begrenzung der förderfähigen Strommenge nach dem Marktintegrationsmodell aufweisen. Andernfalls verringert sich der Vergütungsanspruch für den gesamten Strom sämtlicher gemeinsam gemessener Anlagen auf Marktwert. Mit der EEG Novelle 2014 wurde das Marktintegrationsmodell für Neuanlagen zum 01.08.2014 gestrichen.
nach § 44b Abs. 1 EEG 2017 (Einspeisung >50% der Bemessungsleistung)
Für neue Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW seit der Novellierung des EEG 2014 zum 01.08.2014 wird pro Kalenderjahr nur eine erzeugte Strommenge vergütet, die maximal 50% der installierten Leistung beträgt. Der Anteil des Stroms, der darüber hinausgehend erzeugt wird, wird mit dem Monatsmarkt vergütet.
nach § 44c Abs. 3 EEG 2017 (Fehlender Nachweis KWK bzw. Stromanteil flüssiger Biomasse)
Der finanzielle Anspruch für Strom aus Biomasse besteht nur, wenn für Biomethananlagen über ein Umweltgutachten die Einhaltung der Kraft-Wärme-Kopplung nachgewiesen wird oder für Strom aus flüssiger Biomasse ein Einsatzstofftagebuch vorgelegt wird. Biomethananlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Megawatt können statt eines Umweltgutachtens auch geeignete Herstellerunterlagen vorlegen. Liegt einer der Nachweise nicht vor, verringert sich die Vergütung auf den Monatsmarktwert.
nach § 44c Abs. 1 EEG 2017 bzw. § 47 Abs. 2 EEG 2014 (Verstoß gegen Vorlage des Einsatzstofftagebuchs nach § 44c Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 bzw. § 47 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014)
Der finanzielle Anspruch für Strom aus Biomasse besteht nur, wenn über ein Einsatzstofftagebuch mittels Art, Herkunft, Menge und Einheit der eingesetzten Stoffe nachgewiesen wird, welche Biomasse und in welchem Umfang Speichergas oder Grubengas eingesetzt werden. Liegt ein Einsatzstofftagebuch nicht vor, verringert sich der Vergütungsanspruch auf null.
nach § 66 Abs. 21 EEG 2012 (kostenlos zugeteilte Berechtigungen nach § 9 TEHG)
Der KWK-Bonus für Biomasse-Anlagen wird um den Wert kostenlos zugeteilter Berechtigungen nach § 9 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) gekürzt, um eine Doppelförderung durch KWK-Bonus und kostenloser Berechtigungen zu vermeiden und den Anlagenbetreiber kostenneutral zu stellen. Verzichtet der Anlagenbetreiber auf die Antragstellung, werden keine Berechtigungen zugeteilt und es erfolgt kein Abzug