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EEG

 

Absenkung der EEG-Umlage ab 01. Juli 2022 auf Null

Der Bundestag hat am 28.04.2022 das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG‐Umlage beschlossen. Das Gesetz trat zum 28.05.2022 in Kraft. Dadurch wird die EEG‐Umlage ab dem 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 auf 0,00 ct/kWh gesenkt. Lediglich für Sondersachverhalte nach § 61c EEG (Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK‐Anlagen) und § 61l EEG (Speicherverluste bei Stromspeichern), die eine Jahresbetrachtung erfordern, ist nach § 60 Abs. 1b EEG 2021-3 (28.05.2022 in Kraft getreten) für das ganze Jahr 2022 eine Rechengröße in Form einer kalkulatorischen Gesamtjahresumlage zugrunde zu legen. Somit ist mindestens für diese Anlagen (Speicher, KWKG) der Betrieb des EEG-Umlagen Erzeugerzählers für das Jahr 2022 auch weiterhin notwendig. Dies gilt auch für neu in Betrieb gehende Anlagen ab 01.07.2022 bis 31.12.2022.

Für alle EEG-umlagepflichtige Anlagen mit reiner Arbeitsmessung ist eine Zwischenablesung zum 30.06.2022 nicht erforderlich. Die Zählerstanderfassung der nicht fernauslesbaren Zähler erfolgt weiterhin zum 31.12.2022 im Rahmen der Jahresendabrechnung. Es erfolgt eine rechnerische Abgrenzung der Zählerstände zum 01. Juli 2022. Ein Weiterbetrieb der Erzeugerzähler von EEG-Anlagen ist daher wenigstens für das Jahr 2022 sinnvoll. Bei einem gewünschten Ausbau zum 01.07.2022 ist zu beachten, ob dieser Erzeugerzähler ggf. neben der reinen Erfassung zur Abrechnung der EEG-Umlage auch für andere Sachverhalte wie z. B. vergütetem Selbstverbrauch, Bemessungsleistung, gewillkürte Vorrangregelung, Summenzähler, Energieträgerabgrenzung, Stromsteuer, Marktintegrationsmodell, Finanzamt, kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe, PV-Mieterstromzuschlag, Umsetzung Redispatch etc. notwendig ist.

 

Gültigkeit für alle Neuanlagen ab Inbetriebnahme 01.07.2022 und Anmeldungen ab 01.07.2022:


für EEG-Anlagen

 - Alle Abfragen zur EEG-Umlage im Neuanlagenprozess werden ab 01.07.2022 nicht mehr benötigt:

  • Die Mitteilungspflichten nach § 74 EEG sind ab 01.07.2022 nicht mehr erforderlich, keine EEG-Umlagefragebögen nötig
  • Die Abfrage Grenze 30kW und 10 kW entfällt

 - Erzeugerzähler/Generatorzähler, die ausschließlich zur Erfassung der EEG-Umlage notwendig sind, werden nicht mehr benötigt bzw. neu eingebaut.

 

für EEG Speicher und KWKG Anlagen und sonstige Speicher

Für das komplette Abrechnungsjahr 2022 (01.01. bis 31.12) gilt für diese Anlagen weiterhin die Jahresbetrachtung der EEG-Umlage. Daher ist auch der Einbau eines Generatorzählers für EEG-Umlagepflichtige Anlagen (KWKG Anlagen und sonstige Speicher > 10 und 10 MWh/a bzw. bei EEG Speicher > 30 kW) weiterhin notwendig. Für die Ermittlung der EEG-Umlage ist weiterhin der Abfragebogen erforderlich (Personenidentität, Leistungsangaben, De-Minimis-Regelung…)

 

Wegfall der Erhebung der EEG-Umlage zum 01.01.2023

Ab dem 1. Januar 2023 soll die Erhebungssystematik der EEG-Umlage in das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt und mit der Erhebung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage zusammengefasst werden. Das Sofortmaßnahmengesetz befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.

Die EEG-Umlage soll dann im Grundsatz vollständig aus dem Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds“ ausgeglichen werden (§ 6 Abs. 2 EnUG-RegE). Ist ausnahmsweise doch die Erhebung einer EEG-Umlage erforderlich, um den EEG-Finanzierungsbedarf zu decken, wird sie als Aufschlag auf die Netzentgelte (Strombezug aus dem Netz) erhoben.

 

 

 

EEG-Umlage

Die EEG-Umlage ist ein fester Bestandteil des Strompreises. Durch sie wird die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien refinanziert und auf die Stromkunden verteilt. Von den Übertragungsnetzbetreibern wird die EEG-Umlage jährlich ermittelt und auf der gemeinsamen Internetplattform www.netztransparenz.de veröffentlicht (i.d.R. am 15. Oktober für das Folgejahr). Hier finden Sie auch viele weitere Informationen zum Thema EEG-Umlage. 

Jahr EEG-Umlagesatz [Cent/kWh] Verminderter EEG-Umlagesatz [Cent/kWh] 
2014 6,240 1,8720 (30%) 
2015 6,170 1,8510 (30%) 
2016 6,354 2,2239 (35%) 
2017 6,880 2,7520 (40%) 
2018 6,792 2,7168 (40%) 
20196,4052,5620 (40%)

2022

bis 30.06.22

3,7231,4892 (40%)


 

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 (01.08.2014 in Kraft getreten) wurde festgelegt, dass die EEG-Umlage auch für selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus Stromerzeugungsanlagen zu erheben ist. Ziel dieser Änderungen ist es, die Kosten der Energiewende zu minimieren und verursachergerechter zu verteilen (§ 61 EEG 2014). Die Regelungen werden im EEG 2017 in modifizierter Form fortgeführt.

 

Welche gesetzlichen Änderungen gibt es ab dem 01.01.2018?

Ab dem Jahr 2018 gibt es einige gesetzliche Änderungen im Zusammenhang mit der EEG-Umlage. Manche dieser Änderungen sind durch das Gesetz bereits festgelegt worden, andere stehen im Zusammenhang mit der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. Wir haben die Änderungen für Sie zusammengefasst:

  • Zum 31.12.2017 laufen die optionalen Mitteilungspflichten zur Wahrung des Bestandsschutzes bei Rechtsnachfolgen und Scheibenpachtmodellen aus (siehe auch „Gibt es neue Mitteilungspflichten durch das EEG 2017?“)
  • Eine Modernisierung von Bestandsanlagen, die ab dem 01.01.2018 in Betrieb genommen wird, führt zwangsläufig zu einer EEG-Umlagepflicht. Sofern die installierte Leistung nicht erhöht wird, beträgt die EEG-Umlage in Höhe von 20%. Im Falle einer Leistungserhöhung wird die Anlage wie eine neue Anlage behandelt. (siehe auch „Was passiert, wenn ich meine Bestandsanlage erweitere, erneuere oder ersetze?“)
  • Eigenversorger sind gemäß § 76 EEG 2017 nicht mehr verpflichtet, die selbstverbrauchte und EEG-umlagepflichtige Energiemenge an die Bundesnetzagentur zu melden. Dies muss nur noch auf Verlangen der Bundesnetzagentur passieren. Bitte informieren Sie sich selbständig, ob eine Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesnetzagentur besteht.
  • Hocheffiziente KWK-Anlagen können ab dem 01.01.2018 nicht mehr von der Reduzierung der EEG-Umlage auf 40% profitieren. Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission zu dieser Regelung ist zum Jahresende 2017 abgelaufen. (siehe auch „Achtung: Wegfall der Privilegierung von KWK-Anlagen ab 2018!“)

     

Achtung: Wegfall der Privilegierung von KWK-Anlagen ab 2018! 

  • Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für die Reduzierung der EEG-Umlage für hocheffiziente KWK-Anlagen ist zum 31.12.2017 abgelaufen. Die EU-Kommission vermutet eine Überförderung bestimmter KWK-Anlagen. Ab dem 01.01.2018 besteht deshalb ein Vollzugsverbot für die entsprechende Regelung des EEG. Aus diesem Grund müssen KWK-Anlagen ab dem 01.01.2018 die volle EEG-Umlage zahlen (statt bisher 40%). Davon ausgenommen sind Bestandsanlagen und Kleinanlagen unter 10 kW mit weniger als 10.000 kWh Eigenversorgung, weil diese Regelungen von der EU-Kommission genehmigt werden. Das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie befindet sich gemäß der Pressemitteilung vom 19.12.2017 mit der Europäischen Kommission in Gesprächen zur Neuregelung der Begrenzung der EEG-Umlage auf 40% für KWK-Anlagen.

     

 

Was ändert sich bei meiner Neuanlage mit Inbetriebnahmedatum ab dem 01.08.2014?

Künftig müssen sich auch Betreiber von neuen EEG- und hocheffizienten KWKG-Anlagen mit Eigenversorgung anteilig an der EEG-Umlage beteiligen (§61 EEG 2017). Die EEG-Umlage, die Sie an uns entrichten müssen, ermitteln wir aus den Zählerständen zum Jahresende und verrechnen diese – sofern möglich – mit der Einspeisevergütung. Die EEG-Umlage führen wir anschließend an den Übertragungsnetzbetreiber ab. Damit die Höhe der EEG-Umlagepflicht bestimmt werden kann, ist eine geeichte Messung der erzeugten Energiemenge erforderlich. Neben dem Einspeisezähler ist folglich ein zusätzlicher Generatorzähler notwendig. Ist eine solche Messung bei Ihrer Anlage nicht installiert, wären wir gezwungen die erzeugte Energiemenge zu schätzen. Zudem fällt in diesem Fall gemäß § 61g EEG 2017 die EEG-Umlage auf Eigenversorgung in voller Höhe (100%) an. Alle Neuanlagen erhalten im Rahmen des Netzanschlussprozesses einen Fragebogen zur EEG-Umlagepflicht.

Falls Sie noch keinen Fragebogen erhalten haben sollten, verwenden Sie bitte den hier zum Download angebotenen Fragebogen zur EEG–Umlageverpflichtung und senden ihn

umgehend vollständig ausgefüllt und unterschrieben an:

Stromnetz Weiden i.d.OPf. GmbH & Co. KG
Moosbürger Str. 15
92637 Weiden

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Fragebogen zur EEG-Umlagepflicht von Neuanlagen

 

Gibt es auch bei Neuanlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 01.08.2014 Ausnahmen?

Ja, für Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 Kilowatt sind höchstens 10.000 kWh selbstverbrauchtem Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt). In der Regel bleibt damit PV-Strom vom Dach eines Einfamilienhauses, der vor Ort selbst verbraucht wird, auch nach dem EEG 2017 von der EEG-Umlage befreit.

Des Weiteren sind im Wesentlichen folgende Sonderfälle von der EEG-Umlagepflicht ausgenommen:

  • Kraftwerkseigenverbrauch, also wenn der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage im technischen Sinne zur Stromerzeugung verbraucht wird
  • Anlagen im Inselbetrieb, also Erzeugungsanlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind

 

Weitere Informationen können Sie aus der Empfehlung 2014/31 –Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 bei EE-Anlagen- der Clearingstelle EEG entnehmen.

 

Was bedeutet Eigenversorgung und Personenidentität?

Eine Eigenversorgung liegt nur vor, wenn Personenidentität zwischen dem Betreiber der Erzeugungsanlage und dem Nutzer des verbrauchten Stroms besteht und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird (§ 3 Nr.19 EEG 2017).

Für die Feststellung der Personenidentität ist auch die Unterscheidung einer natürlichen (Privatperson) oder einer juristischen Person (z.B. Firma, Organisation) zu berücksichtigen (Wenn z.B. die Max Mustermann GbR die Erzeugungsanlage betreibt, aber Max Mustermann als Person den Strom verwendet, liegt keine Eigenversorgung vor).

Eigenversorgung wird aber vermutet, wenn der Betreiber der Erzeugungsanlage im versorgten Objekt wohnt und ein Familienangehöriger oder Lebenspartner des Anlagenbetreibers der Nutzer ist.

Wenn Sie die Erzeugungsanlage zur Versorgung Dritter bzw. zur teilweisen Eigenversorgung betreiben, sind Sie als Betreiber der Erzeugungsanlage verpflichtet, die EEG-Umlage an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu melden und abzuführen. Zur Abwicklung setzen Sie sich bitte selbstständig mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH in Verbindung.

 

Wer ist für die Erhebung der EEG-Umlage auf Eigenversorgung mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014 zuständig ?

Gemäß § 61i EEG 2017 hat der jeweilige Netzbetreiber die Verpflichtung, die anfallende EEG-Umlage bei der Eigenversorgung (Voraussetzung Personenidentität) zu erheben und an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten.

Wenn Sie die Erzeugungsanlage zur Versorgung Dritter bzw. zur teilweisen Eigenversorgung betreiben, sind Sie als Betreiber der Erzeugungsanlage verpflichtet, die EEG-Umlage an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu melden und abzuführen. Zur Abwicklung setzen Sie sich bitte selbstständig mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber Tennet TSO GmbH in Verbindung.

 

Kurz und knapp in einer Grafik, Prozessablauf Eigenversorgung mit Ausnahmen, Höhe der EEG-Umlage und Zuständigkeit Hier
 

 

 

Quelle: Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e.V. – VBEW

 

Was ändert sich für meine Bestandsanlage mit Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014?

Wenn Ihre Anlage bereits vor dem 01. August 2014 in Eigenerzeugung (Voraussetzung Personenidentität) betrieben wurde, besteht grundsätzlich nach § 61c und § 61d EEG 2017 ein Bestandsschutz zur Erhebung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung. Es sei denn, es ergaben sich bei ihrer Anlage nach dem 31. Juli 2014 Änderungen (z. B. in den Mess-/Abrechnungskonzepten, Erweiterungen der Anlage, Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung, Änderungen des Anlagenbetreibers).

Sollte bei ihnen eines der aufgeführten Kriterien zutreffen, bitten wir Sie, sich unverzüglich an uns zur Abklärung einer ggf. bestehenden EEG-Umlageverpflichtung zu wenden. Bitte verwenden Sie dazu den beigefügten Fragebogen zur EEG–Umlageverpflichtung und senden ihn umgehend vollständig ausgefüllt und unterschrieben an:

Stromnetz Weiden i.d.OPf. GmbH & Co. KG
Moosbürger Str. 15
92637 Weiden

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Fragebogen zur EEG-Umlagepflicht von Bestandsanlagen


 

Anlagen, die in Volleinspeisung betrieben werden und somit keinen Eigenverbrauch haben, sind grundsätzlich nicht von der Erhebung der EEG-Umlage auf Eigenerzeugung/Eigenverbrauch betroffen.

 

Was passiert, wenn ich meine Bestandsanlage erweitere, erneuere oder ersetze?

Wird eine Bestandsanlage bis zum 31.12.2017 an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt, ohne dass sich die installierte Leistung um mehr als 30 % erhöht, bleibt der Bestandsschutz trotz der Maßnahme bestehen. Wird die installierte Leistung jedoch um mehr als 30% erhöht, so wird die gesamte Bestandsanlage EEG-umlagepflichtig auf Eigenversorgung.

Ab dem 01.01.2018 führt eine Erneuerung oder Ersetzung ohne Leistungserhöhung gemäß § 61e EEG 2017 zu einer EEG-Umlagepflicht in Höhe von 20 %. Im Falle einer Leistungserhöhung wird die Bestandsanlage EEG-umlagepflichtig. Die Inanspruchnahme der verminderten EEG-Umlage ist bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 61 EEG 2017 möglich.


 

Die Bundesnetzagentur hat zu dieser Thematik einen Hinweis veröffentlicht.


 


 

Was ist bei einem Betreiberwechsel zu veranlassen?

Gemäß dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Eigenversorgung ist ein Wechsel der Person des Eigenerzeugers mit den Bestandsschutzanforderungen nach § 61c und § 61d EEG 2017 nicht vereinbar. Ein solcher Wechsel der Person liegt sowohl bei der juristischen als auch bei natürlichen Personen immer dann vor, wenn vor dem 01.08.2014 eine andere Person die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betrieben hat als nach dem 01.08.2014.

Mit dem EEG 2017 wurde zudem geklärt, dass weiterhin ein Bestandsschutz vorliegt, wenn es sich bei dem neuen Betreiber um den Erben des ursprünglichen Betreibers handelt (§ 61f EEG 2017). Im Falle einer Rechtsnachfolge vor dem 01.01.2017 ist der Bestandsschutz ebenfalls möglich, wenn bis zum 31.12.2017 die erforderlichen Angaben nach § 74a EEG 2017 übermittelt werden. 

Um feststellen zu können, ob Sie für Ihre Anlage grundsätzlich EEG-umlagepflichtig sind und um ermitteln zu können, wer für die Abwicklung der Umlage zuständig ist, benötigen wir als Ihr Netzbetreiber noch weitere Informationen von Ihnen.

Bei einem Betreiberwechsel werden noch weitere Angaben benötigt, die Angaben zur EEG-Umlage sind nur ein Teil davon.


 

Fragebogen zum Betreiberwechsel

 


 


 


 

Meldepflichten

Grundsätzlich ist jeder Anlagenbetreiber meldepflichtig, sofern die erforderlichen Daten nicht offenkundig beim Netzbetreiber bekannt sind. Ausgenommen von der Meldepflicht zur EEG-Umlage sind Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung unter 7 kWp und andere Energieträger unter 1 kW.


 

Welche Meldepflichten habe ich als Anlagenbetreiber beiStromnetz Weiden i.d.OPf. GmbH & Co.KG?

Die Meldepflichten sind aufgeteilt in Basisangaben und umlagepflichtige Strommengen. Sofern Sie den Fragebogen zur EEG-Umlagepflicht für Ihre Anlage übermittelt haben, liegen uns alle erforderlichen Basisangaben vor. Bitte beachten Sie, dass Sie uns Änderungen an Ihrer Anlage bzw. Ihrem Eigenversorgungskonzept unverzüglich mitteilen müssen.

Darüber hinaus müssen jährlich die umlagepflichtigen Strommengen ermittelt werden. Bei fernauslesbaren Zählern (registrierende Lastgangmessung – RLM) greifen wir auf diese Daten zu – eine zusätzliche Meldung von Ihnen ist in der Regel nicht erforderlich. Bei Arbeitsmessungen, die jährlich abgelesen werden, teilen Sie uns bitte bis zum 28.02. des Folgejahres die Zählerstände zum Jahresende mit.


 

Gibt es neue Meldepflichten durch das EEG 2017?

Das EEG 2017 sieht zwei optionale Meldungen vor, die bis zum 31.12.2017 erfolgen müssen, damit die jeweiligen Sonderregelungen in Anspruch genommen werden können:

  1.  
    • Wenn Sie bereits vor dem 01.01.2017 im Wege einer Rechtsnachfolge Betreiber einer bestandsgeschützten Anlage geworden sind und die Anlage weiterhin an demselben Standort als bestandsgeschützte Anlage weiterbetreiben möchten.
  2.  
    • Betreiber von sogenannten „Scheibenpachtmodellen“ gemäß § 104 Abs. 4 EEG 2017, siehe hierzu auch den Hinweis der Bundesnetzagentur, müssen die erforderlichen Angaben an den Übertragungsnetzbetreiber melden.


 

 

Was passiert, wenn ich die Meldepflichten nicht erfülle?

Ohne den ausgefüllten Fragebogen zur EEG-Umlage müssen wir davon ausgehen, dass keine Eigenversorgung vorliegt. Ihre Anlage melden wir deshalb als EEG-umlagepflichtige Anlage an den Übertragungsnetzbetreiber. Dort ist die EEG-Umlage in voller Höhe zu zahlen, Sie können nicht von reduzierten EEG-Umlagesätzen profitieren.

Sofern Sie uns keine Zählerstände bis zum 28.02. des Folgejahres mitteilen, wären wir gezwungen die selbst verbrauchte Energiemenge zu schätzen. Zudem fällt in diesem Fall gemäß § 61g EEG 2017 die EEG-Umlage auf Eigenversorgung in voller Höhe (100%) an.


 

Welche zusätzlichen Meldepflichten habe ich als Anlagenbetreiber?

 

Bitte beachten Sie, dass wir hier nur eine ggf. bestehende EEG-Umlageverpflichtung gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber klären können. Möglicherweise bestehende Mitteilungspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur oder dem Übertragungsnetzbetreiber Tennet TSO GmbH müssen Sie in eigener Verantwortung prüfen und erfüllen.

 

Links zu weiteren Informationsquellen

Informationen zur Eigenversorgung
Bundesnetzagentur (BNetzA)

Übertragungsnetzbetreiber
TenneT TSO GmbH

Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber
Netztransparenz

Clearingstelle EEG
Empfehlung 2014/31 – Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 20114 bei EE-Anlagen


 


 

Hier finden Sie alle wichtigen Dokumente zum Thema EEG.
 

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