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Finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen

 

Um die Akzeptanz von Windenergievorhaben und PV-Freiflächenanlagen zu erhöhen, wurde die Möglichkeit einer finanziellen Teilhabe für Kommunen an den Erträgen von Wind- und PV-Freiflächenanlagen geschaffen. Dabei sollen die Betreiber von Anlagen den Gemeinden, die entweder im Umkreis von 2,5 km der Windanlage liegen oder auf deren Boden eine Freiflächenanlage errichtet wurde, Beträge von 0,2 Cent pro kWh (ohne Umsatzsteuer) eingespeiste Strommenge anbieten.

Welche Anlagen fallen unter die Bestimmungen des § 6 EEG?

Diese Regelung betrifft Wind- und Solarfreiflächenanlagen. Zudem muss eine Windanlage eine Leistung von mindestens 1 MW aufweisen. Mit dem EEG 2023 dürfen alle Bestandanlagen ab einer Größe von 1 MW daran teilnehmen. Eine Solarfreifläche im Gültigkeitsbereich des EEG muss keine Leistungsgrenze aufweisen. Auch Pilotwindanlagen sowie Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften fallen unter diese Regelung.

Welche Änderungen ergeben sich aus dem § 6 EEG 2023 gegenüber dem EEG 2021?
  • Ausweitung des § 6 auf Bestandsanlagen
  • Erhöhung der Leistungsgrenze für Windenergieanlagen von 750 kW auf 1.000 kW
  • Wegfall der Leistungsgrenze von 750 kW für PV-Freiflächenanlagen
Wie ist zu verfahren, wenn eine Windenergie-/ PV-Freiflächenanlage mehrere Gemeindegebiete oder gemeindefreie Gebiete betrifft?

Betrifft die Windenergie- oder PV-Freiflächenanlage mehrere Gemeindegebiete, so muss die finanzielle Beteiligung allen betroffenen Gemeinden angeboten werden. Die Aufteilung der finanziellen Beteiligung richtet sich nach den Anteilen der einzelnen Gemeindegebiete an der Fläche des Umkreises der Windenergieanlage bzw. der Fläche auf der die PV-Freiflächenanlage errichtet ist. Die finanzielle Beteiligung darf auch bei mehreren betroffenen Gemeinden den Betrag von insgesamt 0,2 Cent/kWh nicht überschreiten.

Falls gemeindefreie Gebiete betroffen sind, ist der nach Landesrecht zuständige Landkreis betroffen und muss gleichermaßen in der finanziellen Beteiligung berücksichtigt werden.

Verpflichtet § 6 EEG die Anlagenbetreiber betroffener Anlagen zur finanziellen Beteiligung von Kommunen?

Es besteht kein Zwang eine finanzielle Beteiligung mit Kommunen zu vereinbaren. Erfolgt jedoch ein Zahlungsangebot, so muss dieses verpflichtend an alle betroffenen Gemeinden gerichtet werden. 

Welche Nachweise muss ich erbringen?
  • Der Vertrag zur kommunalen Beteiligung mit der/den jeweiligen Kommune/n
  • Zahlungsnachweis der Vergütung an die Kommune/n
  • Bestätigung der Kommune über den Erhalt der Zahlung
  • Nachweis der eingespeisten Erzeugungsmengen
Wie erfolgt die Erstattung der kommunalen Beteiligung durch den Netzbetreiber?

Mit der Jahresendabrechnung können Anlagenbetreiber die Erstattung der geleisteten Zahlungen des Vorjahrs bei ihrem zuständigen Netzbetreiber beantragen (Zusatzförderung).

Die Erstattung für Windenergieanlagen erfolgt dabei nur für tatsächlich eingespeiste und fiktive Strommengen, die eine finanzielle Förderung nach dem EEG erhalten haben. Bei PV-Freiflächenanlagen sind ausschließlich die eingespeisten Strommengen zu verwenden.

Nach erfolgreicher Beantragung und Prüfung wird die Zusatzförderung per Gutschrift ausgezahlt.

Wo muss ich die Nachweise einreichen?

Bitte senden Sie die Unterlagen an das Postfach eeg@stromnetz-weiden.de.

Von einer Sendung per Post bitten wir abzusehen. 

Welche Abrechnungszeiträume kann ich wählen?

Beispiele für Abrechnungszeiträume*:

StartEndeZahlung an KommuneMeldung beim VNB
01.01.2331.12.23Im Jahr 2024
Auszahlung vom VNB erst im Jahr darauf (2025)
t + 2
28.02.25 des Folge-Folgejahres
01.12.2230.11.2331.12.23
Auszahlung vom VNB erst im Jahr darauf (2024)
t + 1
28.02.24 des Folgejahres
Unterjährig
01.07.22
30.06.2315.11.23
Auszahlung vom VNB erst im Jahr darauf (2024)
t + 1
28.02.24 des Folgejahres

*die Jahresangaben dienen dem besseren Verständnis

Welche Strommengen erhalten keine Förderung zur kommunalen Beteiligung nach §6 EEG?
  • Strommengen aus Anlagen, die keinen Anspruch auf EEG-Förderung haben
  • Strommengen aus Anlagen, die zwar grundsätzlich einen Anspruch auf EEG-Förderung haben, die aber im konkreten Zeitraum in die sonstige Direktvermarktung gewechselt sind
  • Strommengen aus Anlagen, die im Marktprämienmodell vermarkten, für die die Marktprämie aber gleich Null ist
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