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Individuelle Netzentgelte § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV

Nachfolgend finden Sie für das Netzgebiet der Stromnetz Weiden i.d. OPf. GmbH & Co. KG Informationen zum § 19 Abs. 2 StromNEV sowie dem § 19 Abs. 3 StromNEV. 

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Stromnetz Weiden i.d. OPf. GmbH & Co. KG verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdatenoder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die Stromnetz Weiden i.d. OPf. GmbH & Co. KG hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht.

Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 S.1 StromNEV unterliegt der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der zuständigen Regulierungsbehörde rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist die Stromnetz Weiden i.d. OPf. GmbH & Co. KG verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und ein Stromverbrauch von über 10 GWh erreicht wird.

Die mit dem Letztverbraucher zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV unterliegt der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der BNetzA, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der BNetzA rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV

Sonderformen der Netznutzung

Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.

 

Für die Abrechnung dieses Entgeltes gelten die veröffentlichten Netzentgelte des aktuellen Jahres für die Kunden mit registrierender Leistungsmessung >= 2.500 Bh.


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