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Ausschreibungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen

Mit in Kraft treten des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2017 (EEG 2017) zum 01.01.2017 gilt für Anlagenbetreiber die verpflichtende wettbewerbliche Ermittlung der Vergütungshöhe am Markt durch Ausschreibungen. Das Ausschreibungsverfahren wird durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) durchgeführt.

Gefördert werden dabei die Anlagenbetreiber (Akteure), die die geringste Förderung für ihre Neuanlage fordern. Weitere Kriterien sind die Einhaltung des Höchstwertes und des Ausschreibungsvolumens. Betroffen sind Solaranlagen, Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen, die neu in Betrieb genommen werden. Unter gewissen Voraussetzungen können auch Biomasse-Bestandsanlagen am Ausschreibungsverfahren zur Verlängerung der Vergütungsfähigkeit und zum Erhalt einer Anschlussförderung teilnehmen.

Die wichtigsten Details haben wir hier nochmals energieträgerspezifisch für Sie zusammengefasst. Umfassende Informationen erhalten Sie zudem auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Allgemeine Informationen
  • Keine Beteiligungspflicht für Anlagen mit einer installierten Leistung ≤ 750 kW für Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, Biomasseanlagen ≤ 150 kW
  • Keine Ausschreibung bei den Energieträgern Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Geothermie
  • Die Eigenversorgung bei ausgeschriebenen Anlagen ist generell ausgeschlossen, außer der Strom

    1. wird durch die Anlage verbraucht,
    2. wird in den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage verbraucht,
    3. wird zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste verbraucht,
    4. hat in den Stunden einen negativen Stundenkontraktwert oder
    5. wird bei Reduzierung des Einspeisemanagements verbraucht. (§ 27a EEG 2017)
  • Für ausgeschriebene Anlagen gilt weiterhin die Direktvermarktungspflicht ab 100 kW
  • Zahlungsanspruch für genau 20 Jahre bei Ermittlung der Förderung durch Ausschreibung
Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens
  • Mit Bekanntgabe der Ausschreibung (ca. 5-8 Wochen vor Gebotstermin) können Akteure ihre Gebote (entsprechen dem anzulegenden Wert) einreichen. Der Gebotstermin ist dabei die Frist für die Abgabe der Gebote bei der Bundesnetzagentur. Bis zum jeweiligen Gebotstermin muss eine energieträgerspezifische Sicherheit geleistet werden.
  • Für die Gebotsabgabe veröffentlicht die BNetzA Formulare, die bei Bedarf entsprechend verwendet werden können.
  • Die Gebotspreisverfahren werden grundsätzlich unterschieden in

    1. Standardverfahren Pay-as-bid: der Bieter erhält das von ihm abgegebene Gebot als Zuschlag

    2. Ausnahmeverfahren Uniform Pricing: der Bieter erhält das höchste noch bezuschlagte Gebot; gilt bei Bürgerenergiegesellschaften und Bestandsanlagen Biomasse
  • Nach Ausschreibungsende erhalten alle Akteure einen Zuschlag, bzw. eine Förderung, solange der festgesetzte Höchstwert und energieträgerspezifische Kriterien eingehalten und das Ausschreibungsvolumen erfüllt wurde.
  • Geförderte Gebote werden auf der Seite der BNetzA veröffentlicht, hier wird der Name des Bieters, die Gebotsnummer, die Zuschlagsnummer und der Standort der Anlage angegeben.
  • Mit dem Tag der Veröffentlichung hat der Anlagenbetreiber eine gewisse Zeit, die Anlage in Betrieb zu nehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, fallen Pönalen (Strafzahlungen) an:

    1. Wind an Land: Beginn Pönale nach 24 Monaten (48 Monate bei Bürgerenergie), Erlöschung des Zuschlags nach 30 Monaten (54 Monate bei Bürgerenergie)

    2. Photovoltaik und Biomasse Neuanlagen: Beginn Pönale nach 18 Monaten, Erlöschung des Zuschlags nach 24 Monaten
Ausschreibungsdesign Windenergieanlagen an Land
  • § 36, §§ 36 a-i EEG 2017
  • Beteiligungspflicht für alle Anlagen mit einer installierten Leistung > 750 kW
    Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen 2017:
    - 01. Mai, 800 MW
    - 01. August, 1.000 MW
    - 01. November, 1.000 MW
  • Bürgerenergiegesellschaften haben die Möglichkeit, an den Ausschreibungen teilzunehmen (§ 36g EEG 2017)
  • Es gelten Sonderregelungen für Pilotwindenergieanlagen (§ 22a Abs. 2 und 3, § 3 Nr. 37 EEG 2017)
Ausschreibungsdesign Solaranlagen
  • § 37, §§ 37 a-d, § 38, §§ 38 a-b EEG 2017
  • Beteiligungspflicht für alle Anlagen mit einer installierten Leistung > 750 kW
  • Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen 2017:
    - 01. Februar, 200 MW
    - 01. Juni, 200 MW
    - 01. Oktober, 200 MW
  • Bei Freiflächenanlagen darf auf nur maximal 10 MW geboten werden.
Ausschreibungsdesign Biomasse
  • § 39, §§ 39 a-h EEG 2017
  • Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen 2017:
    - 01. September, 150 MW
  • Max. installierte Leistung: 20 MW
  • Neuanlagen:
    1. Beteiligungspflicht für alle Anlagen mit einer installierten Leistung > 150 kW
    2. unterliegen den Flexibilitätsanforderungen
    3. Zahlungsanspruch für genau 20 Jahre
  • Bestandsanlagen:
    1. Beteiligung an der Ausschreibung frühestens acht Jahre vor gesetzlichem Vergütungsende möglich (auch Anlagen < 150 kW)
    2. Neben dem Höchstwert muss noch beachtet werden, dass die Vergütung der Ausschreibung nicht höher als die bisherige gesetzliche Vergütung sein darf.
    3. unterliegen den Flexibilitätsanforderungen
    4. Zahlungsanspruch für eine 10-jährige Anschlussförderung
Verweise zur Bundesnetzagentur und Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017
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